Neue Vorschriften für abweichende Reifen

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Neue Entwicklungen im Streit um die Reifeneintragung: Bund und Länder haben nun über ein neues gemeinsames Vorgehen hinsichtlich Rad-/Reifenkombinationen abgestimmt, die von der Originalausrüstung abweichen.
Mit einer Veröffentlichung im Bundesverkehrsblatt hatte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im vergangenen Herbst Verwirrung in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifen-Kombinationen an Krafträdern gestiftet – insbesondere auf die Bedeutung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen beziehungsweise Serviceinformationen der Reifenhersteller.
Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV), der Industrie-Verband Motorrad (IVM) und der Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie (WDK) hatten sich deshalb mit der Bitte um Klarstellung an das BMVI gewandt. Bund und Länder haben daraufhin eine gemeinsame Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifen-Kombinationen an Krafträdern abgestimmt, die von der Originalausrüstung abweichen.
Erleichterung für Reifengrößen „zwischen“ den Originaldimensionen
Das bisher akzeptierte Verfahren ist nicht mehr zulässig. Danach durften durch das Mitführen einer vom Reifenhersteller ausgestellten Hersteller-/Unbedenklichkeits-Bescheinigung bzw. Servicemitteilung bislang auch Reifenkombinationen gefahren werden, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind – und das ohne Eintragung oder Vorführung/Abnahme.


Zukünftig dürfen an Krafträdern mit EU-Zulassung nur noch die eingetragenen Rad-/Reifen-Kombinationen, unabhängig vom Reifenhersteller/-typ, ohne jede Bescheinigung bereift und gefahren werden. Eine Typengenehmigung der Reifen nach UN-ECE R 75 und ein Originalzustand des Fahrzeuges sind Voraussetzung. Dies gilt auch für den seltenen Fall, dass mehrere Rad-/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind und sich die montierte Bereifung in Bezug auf Reifenbreite und Abrollumfang „zwischen“ den eingetragenen Reifenoptionen bewegt.
Künftig zwei unterschiedliche Bescheinigungen
Wird an einem Fahrzeug (mit oder ohne EU-Zulassung) eine abweichende Rad-/Reifen-Kombination, die nicht in den Papieren eintragen ist, montiert, erlischt die Betriebserlaubnis. Zur Wiedererlangung sind eine Vorführung und Abnahme bei den Technischen Überwachungsorganisationen und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich. Dies gilt auch, wenn eine Abweichung in der Reifenbauart (Diagonal-/Bias Belted zu Radial oder umkehrt) vorliegt oder eine den Bauraum des Rades betreffende Veränderung am Fahrzeug vorgenommen wurde. In allen Fällen ist sicherzustellen, dass der Last- und Geschwindigkeitsindex mindestens den Vorgaben in den Fahrzeugpapieren entspricht oder diese übertrifft.
Die Reifenhersteller werden ihre Bescheinigungen zukünftig unterteilen in Serviceinformation und Herstellerbescheinigung. Letzteres dokumentiert die Eignung auch im Falle einer abweichenden Rad-/Reifen-Kombination und kann als Grundlage bei der Vorführung/Abnahme bei der Technischen Überwachungsorganisation dienen, stellt jedoch keine Garantie dar, dass diese auch eingetragen wird. Die Serviceinformation gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination zur Ausrüstung eines Kraftrades, wenn die eingesetzten Rad-/Reifenkombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass am Fahrzeug keine Veränderungen vorgenommen werden/wurden, die den Bauraum des Rades betreffen. BRV und WDK empfehlen dringend auch zukünftig nur Reifenkombinationen zu verbauen, für die eine Eignungsbestätigung für das betreffende Fahrzeug besteht. Diese Vorgehensweise ist ab sofort anzuwenden bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden/werden, ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen. Auch bei einer anfallenden Hauptuntersuchung des Fahrzeuges sind Beanstandungen von nicht eingetragener Bereifung möglich.

Quelle: bike und business
 
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