DB Eater nötig oder nicht?

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DoubleS

ein treuer V4 Fan...
Ich hatte bei einem Thema die Frage schonmal in Raum geworfen, möchte sie hier allerding noch einmal als einzelnes Thema aufgreifen

Folgende Situation

Ich habe mir beim Mike den SBP1-C bestellt, welchen auch der RSV Bichti fährt.
RSV Bichti meinte, dass der Auspuff OHNE Eater in der Geräuschtoleranz liegt.
Darf ich nun ohne Eater fahren, da es in der Geräuschtoleranz liegt?

Ich weiss auch nicht, ob im Gutachten/ABE genau beschrieben ist, wann der Auspuff zugelassen ist.
Bei akra z.b. ist im Gutachten der Endschalldämpfer beschrieben durch seine Abmessungen und den Durchmesser des Auslasses (sprich der vom DB Eater)

Das Thema lässt mir einfach keine Ruhe -heul:
 
Hallo

Es ist definitiv nicht zulässig ohne Eater zu fahren wenn der ESD seine ABE mit eingebautem
Eater erhalten hat (und das ist in jedem Fall, der Fall). Selbst wenn du die eingetragene DB
Grenze nicht überschreitest.

Wie das ganze bei den Streckenposten vor Ort aus sieht ist wohl von dem jeweiligem Beamten
und seiner Kompetenz abhängig. Wenn es für Ihn nicht ersichtlich ist das in der Anlage ein
Eater fehlt und die Geräusche in den Vorgaben liegen, wirst du wohl davon kommen.
Ansonsten bist du fällig....

Gruß Frank
 
Also wäre es am einfachsten auf einen größeren Eater "umzusteigen" um jeglichen Ärger zu vermeiden?
 
Jetzt muss ich mal ganz doof fragen, habt Ihr zum SBP1-C von Mike eine ABE/Gutachten bekommen? Ich hab den Topf auch dran hab aber keine Unterlagen dafür.
 
Ich habe den SBP1-C bei Mike bestellt, habe ihn aber noch nicht.
Ich weiss nicht, ob eine eine ABE/Gutachten dazugibt.
 
Naja, das ohne Eater ist ja so eine Sache.
Habe keine Lust wieder angeschmiert zu werden von der Rennleitung wie schon 2 mal mit der R6
 
Ja ich versuch es auch im moment mit dem TÜV zuklären damit ich das Ding vllt Eingelagert bekomme. Mal sehen was da so geht.
 
Wie meinst du as mit dem eingelagert bekommen?
meinst du den topf noch so eintragen zu lassen ohgne db killer?
 
Nein, ich habe auch keine ABE dabei!

Diese brauchst du aber auch nicht...............

da.....

EWG-Betriebserlaubnis

... für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige
technische Einheiten nach der

Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang 2

Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), in Verbindung mit
Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der
Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine
Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Auspuffanlagen mit
Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind.

Daher steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung und es
kann auch das Vorzeigen dieser Unterlagen nicht verlangt werden.

lg Frank
 
hi, was kostet sowas eigentlich bei der rennleitung? hab bis jetzt immer glück gehabt.
 
Sorry ich meinte Eintragen. Ja ich will ma gucken das ich ihn ohne Eater eingetragen bekomme bzw. Da ich keine Unterlagen habe will ich ihn überhaupt erstmal eingetragen haben.
 
Also les ich das jetzt Richtig der Endtopf hat ja eine E Prüfnummer und damit ist alles geregelt?

Ja, hier mal die entsprechenden Gesetzestexte:


Der Grün hervorgehobene Text ist der springende Punkt!

Du hast eine ABE oder ein Teilegutachten nur mitzuführen wenn dein Endschalldämpfer unter Abs.3 Nr. 1,3 und 4 fällt. Ein Schalldämpfer mit E-Nummer (EG-Typgenehmigung) fällt aber unter Absatz 3 Nr. 2!
Einige Hersteller liefern Ihre Artikel daher komplett ohne eine Kopie der Typgenehmigung aus.


II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder


2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder


3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die


1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, Kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, der Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.


(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen


1. für diese Teile

a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder

b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder


2. für diese Teile

a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 a, bestätigt worden ist oder


4. für diese Teile

a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen



1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und


2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.



(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.


(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.


(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.



Gruß Frank
 
Moin,

also was die Kosten betrifft wenn einem die Polizei anhält, kann ich mal meine Erfahrung berichten.

In Bayern wurde ich vor einigen Jahren am Alpsee angehalten da ging es mit 50€ und n Punkt ab, inkl. TÜV Besuch.

War kein Eater drin.

In BadenWürttemberg hat man mich auch ohne Eater erwischt und da gab es die Auskunft von den Grünen 50€ und ein Punkt
als der Busgeldbescheid kam waren es 150€ und drei Punkte, weil mir der Sachbearbeiter dann Vorsatz unterstellte.

Dabei isses dann auch geblieben.

Ich hab gezz entgültig daraus meine Konsequensen gezogen und fahre immer schön mit Eater, bei der Tonnen V4 isses eh
laut genug mit Eater.

Grüßla
Andreas
 
Motoplex
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