Die geplante deutsche
Pkw-Maut („Infrastrukturabgabe“) wurde 2019 vom Europäischer Gerichtshof (EuGH) für
unvereinbar mit EU-Recht erklärt. Die
zentrale Begründung war
indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
1. Kernargument: wirtschaftliche Belastung lag faktisch nur bei Ausländern
Das deutsche Modell sah vor:
- Alle Autobesitzer müssen eine Maut zahlen.
- Deutsche Fahrzeughalter bekommen jedoch eine gleich hohe Entlastung bei der Kfz-Steuer.
Damit wäre in der Praxis folgendes passiert:
- Deutsche zahlen die Maut → bekommen sie über die Steuer vollständig zurück.
- Fahrer mit im Ausland zugelassenen Autos → zahlen die Maut ohne Ausgleich.
Der EuGH stellte deshalb fest, dass die
wirtschaftliche Belastung de facto ausschließlich bei Fahrzeughaltern aus anderen EU-Staaten liegt.
2. Verstoß gegen zwei zentrale EU-Grundprinzipien
Der Gerichtshof sah dadurch mehrere EU-Grundfreiheiten verletzt:
- Verbot der Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit
→ indirekte Diskriminierung, weil praktisch nur Ausländer belastet werden.
- Freier Warenverkehr und freier Dienstleistungsverkehr
→ höhere Transport- und Reisekosten könnten Anbieter aus anderen EU-Staaten benachteiligen.
3. Wichtiger juristischer Punkt: „indirekte“ Diskriminierung
Deutschland argumentierte, die Maut gelte
formal für alle.
Der EuGH entschied aber:
- Formale Gleichbehandlung reicht nicht, wenn die tatsächliche Wirkung diskriminierend ist.
Da der Steuerausgleich nur Inländer entlastete, wurde das System als
„indirekte Diskriminierung“ bewertet.
Kurzfassung:
Die EU verbot die geplante deutsche Pkw-Maut nicht grundsätzlich. Sie scheiterte, weil
die Kombination aus Maut + Kfz-Steuerentlastung dazu führte, dass praktisch nur ausländische Autofahrer zahlen mussten – und das verstößt gegen das EU-Diskriminierungsverbot und die Regeln des Binnenmarkts.
Wenn du möchtest, kann ich dir auch kurz erklären,
warum Österreich überhaupt klagte und warum andere Länder (z. B.