Hannesq
fleißig dabei...
Gestern Abend vom Scheuers Andi abgesegnet:
BMVI Artikel
"Die Fristen für Hauptuntersuchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIII StVZO (ungeachtet der Artikel 5 Absatz 1 und 10 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU sowie Anhang II Nummer 8 dieser Richtlinie) die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 durchzuführen gewesen wären oder durchzuführen wären, werden durch die Verordnung unmittelbar um sieben Monate verlängert. Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII StVZO sind hiervon nicht betroffen. "
Auf Deutsch:
"Alle Hauptuntersuchungen die zwischen 1. Februar und 31. August fällig wären können um bis zu 7 Monate überzogen werden."
BMVI Artikel
"Die Fristen für Hauptuntersuchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIII StVZO (ungeachtet der Artikel 5 Absatz 1 und 10 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU sowie Anhang II Nummer 8 dieser Richtlinie) die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 durchzuführen gewesen wären oder durchzuführen wären, werden durch die Verordnung unmittelbar um sieben Monate verlängert. Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII StVZO sind hiervon nicht betroffen. "
Auf Deutsch:
"Alle Hauptuntersuchungen die zwischen 1. Februar und 31. August fällig wären können um bis zu 7 Monate überzogen werden."