§ 267 Urkundenfälschung.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das dürfte eigentlich alles klären....
Die nachträglich eingravierte E-Nummer in Verbindung mit der ABE stellt eine Urkunde dar und wurde ja hergestellt um den Prüfer bzw. die Polizeivollzugsbeamten zu täuschen um einer Sanktion zu entgehen.
Allein die ABE bzw der lose Zettel bringt ja gar nichts, man muss ja eine E-Nummer anbringen, damit überhaupt eine rechtliche Wirkung entsteht.
Der Graveur wird in aller Regel das garvieren was in Auftrag gegeben wurde und den interessiert das herzlich wenig, ob du dir da eine E-Nummer oder nackte Mädels drauf gravieren lassen möchtest.
Problematisch wirds eben für dich, wenn du dass Zeug in den Umlauf bringst um damit zu täuschen.
Des weiteren bringt dir die beste ABE nichts, wenn du die Grenzwerte aus den Fahrzeugpapieren so dermaßen überschreitest, dass jeder Hinterweltler Dorf- ABV das ohne porbleme feststellen kann und dich zur beweissicheren Prüfung zum Sachverständigen schickt mit einer anständigen Geräuschmessung.
In diesem Sinne, viel Spass beim fälschen. -prost-