Versicherung beim Umfallen

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Beteiligt insofern,dass du es gerade belädst. Wenn du damit fertig bist und du bringst den Einkaufswagen zurück und schädigst dann jemanden damit, wäre es m.E. wieder über die Privathaftpflicht abgedeckt. Es hat wohl mit dem kausalen Zusammenhang zu tun haben. Wenn du dein Auto nicht beladen hättest, hätte der Einkaufswagen auch wohl nicht dort gestanden und hätte etwas beschädigen oder jemanden verletzen können. Es kommt immer darauf an,ob das kfz im Gebrauch oder Betrieb ist.
 
Den Mehrbeitrag der Rückstufung müsste der Versicherungsnehmer wahrscheinlich auch beim Schädiger gerichtlich geltend machen.

Und das ist wohl auch so eine Sache, da wenn du z.B. ein Motorrad mit Teilkasko über Jahre versichert hattest und hättest vor gehabt im nächsten Jahr einen Bugatti Veyron mit Vollkasko zu versichern, welchen Betrag für die Rückstufung soll man dann geltend machen? Soweit ich weiß, bekommt man doch nur die Entschädigung für die verlorenen Jahre (können über 10 Jahre sein), für das derzeit versicherte Fahrzeug.

Ich hoffe jedenfalls, ich bleibe von solchen Ereignissen verschont und wenn, dann hilft nur eine gute Rechtschutzversicherung und ein guter Anwalt.
 
Die Frage ist jetzt, wie sieht es aus, wenn ein anderer dein Motorrad umkippt und es fällt in ein zweites, oder sogar Kettenreaktion und es fallen noch mehr?
Kann ja nicht sein, dass dann die KFZ Versicherung von dem zuerst gefallen Motorrad dafür aufkommt, da der Halter ja nichts dafür könnte.
Oder muss dann die KFZ Versicherung trotzdem bezahlen und der Halter des ersten gefallenen Motorrades müsste sich den Schaden von dem Verursacher holen, einklagen?

Das kommt drauf an, an wen sich die Geschädigten wenden.
Einfacher ist es für sie natürlich, den Schaden beim KFZ Versicherer anzuzeigen, da hier ja eine Versicherungspflicht besteht. Die Versicherung kann also leicht ermittelt werden.
Auch besteht beim KFZ die sogenannte Betriebsgefahr (Gefährdungshaftung = verschuldensunabhängige Haftung).

Dem Schädiger selbst müsste man die Schadensverursachung ja erst nachweisen (Verschuldenshaftung) und im Zweifelsfall ist da dann womöglich auch garnichts zu holen, wenn wie so oft keine PHV besteht und auf dem Konto chronische Ebbe herrscht.

Fraglich ist aber, ob die Betriebsgefahr in einem solchen Fall nicht komplett, wegen dem Verschulden des Verursachers, untergeht. Immerhin war der Schaden für den Eigentümer des 1. Motorrads unabwendbar, wenn er das Motorrad vorschriftsgemäß abgestellt hat.
Ich könnte mir daher auch gut vorstellen, dass die KFZ-Haftpflicht direkt an den Verursacher verweisen darf, ohne erst in Vorleistung gehen zu müssen. Zumindest wäre eine solche Argumentation schlüssig für mich.
Im Zweifelsfall müsste das ein Gericht klären.
 
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