Sehr geehrter
@BadHead v4,
in Deiner o.g. Verkaufsanzeige steht da vom "Ausschluss der Rücknahme oder "Ablehnung einer Gewähr" aber
nichts drin!
Woher soll der Käufer das wissen??
Und die rechtliche Situation bei Privatverkäufen ist folgende:
Zitat aus
"Ratgeber Geld":
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Auch ein Privatverkauf ist ein Kaufvertrag. Dazu kommt es nicht darauf an, wie der Verkäufer mit dem Käufer in Kontakt tritt. Privatverkauf ist jeder persönlich „Auge in Auge“ abgewickelte Verkauf, der Online-Kauf über das Internet (z.B. ebay) oder der über eine Zeitungsanzeige initiierte und per Postversand abgewickelte Verkauf.
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Gewährleistungsausschluss muss wirksam vereinbart werden
Ein Gewährleistungsausschluss ist nur wirksam vereinbart, wenn der Verkäufer den Käufer in der Artikelbeschreibung deutlich sichtbar darauf hinweist.
Jeder Verkäufer ist gewährleistungspflichtig (Grundsatz)
Der Verkäufer muss dem Käufer die verkaufte Ware frei von „Sach- und Rechtsmängeln“ übergeben. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ohne weitere Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
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Fälle, in denen Gewährleistungsausschlüsse hinfällig sind
Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Käufer über den Zustand der Ware bewusst täuscht („arglistige Täuschung §§ 123, 444 BGB). Verkauft der Verkäufer seinen Privat-PKW, muss er den Käufer über einen Unfallschaden aufklären. Unterlässt er die Aufklärung, handelt er arglistig. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten, ohne dass sich der Verkäufer auf seinen Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Ähnlich ist die Situation, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Ware ausdrücklich zusichert.
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Kein Widerrufsrecht beim Privatverkauf
Ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses hat der Käufer beim Privatverkauf kein Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Verkäufer als Unternehmer gewerblich handelt und ein Fernabsatzgeschäft (z.B. online-Kauf) oder ein Haustürgeschäft vorliegt. Ansonsten bleibt der Käufer beim Privatverkauf auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen (freiwillige Rücknahme, Umtausch).
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Was bedeutet das Ganze jetzt?
Also
1. Du müsstes auf den
"Ausschluss einer Gewähr" explizit drauf hinweisen,
2. kann der Käufer das Teil nicht zurückgeben, da es kein Widerrufsrecht im Privatverkauf gibt.
3. Du bist
"gewährleistungspflichtig", so lange Du das nicht ausschließt.
Das hast Du in der o.g. Anzeige
definitiv nicht gemacht!
4. liegt hier ein
"Sachmangel" vor, da Du ja was
anderes angeboten hast, als
tatsächlich geliefert wurde, egal ob Dir das jetzt bekannt war oder nicht!
Zumindest schreibt ja Tarek, daß der erhaltene Spiegel nicht dem beschriebenen Spiegel aus der "Biete" Anzeige entspricht!
5. Und meines Achtens das wichtigste:
Man kann sich den ganzen rechtlichen Scheiss und Diskussionen sparen,
wenn man auf eine E-Mail, Anruf o.ä. reagieren würde und Differenzen und Unklarheiten per Email, Telefonat o.ä klärt!
Das Zauberwort heisst einfach nur "miteinander reden" oder kommunizieren!
Wäre das geschehen wäre das hier jetzt nicht Teil und Thema in Deinem Verkauftsthread!
Gruss Uwe