Es gibt da wohl ein jüngeres Gerichtsurteil. Da ging es um BST Felgen mit ner legalen Nummer für England. Fazit: wurde für legal erklärt weil
wenn die in England keine Gefahrdung für den Straßenverkehr ist kanns hier auch keine sein. Und es konnte auch nicht nachgewiesen werden
das eine Gefahr von der Felge ausgeht. Also wenn man irgend eine europäische Zulassung drauf hat siehts schwierig aber gut aus.
Ohne Irgendwas in der Hand aber wird das wahrscheinlich nix.
@Tuona
Hast dich schon mit dem TÜV in Neumarkt in Verbindung gesetzt?
... ich habe mich vor der Umrüstung meiner R1-M auch mit diesem Urteil zu den BST-Carbonfelgen beschäftigt
.
Das Urteil stammt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg vom 31.05.2011, Az. 10 S 1857/09
Ich zitiere aus einem Newesletter des ADAC aus der damaligen Zeit :
Zitat Beginn:
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 31.05.2011 (Az.: 10 S 1857/09) eine für Motorradfahrer, die ihr Fahrzeug individuell umrüsten möchten richtungweisende Entscheidung getroffen.
Der Kläger ist Halter eines Motorrads MV Augusta und beabsichtigte dessen Umrüstung mit Carbon-Rädern. Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte es ab, ihm für das umgebaute Motorrad eine Betriebserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung gab es an, es existierten weder ausreichende Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch geeignete Prüfverfahren. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und machte geltend, dass die Sonderräder dem einschlägigen britischen Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Aufgrund von Unionsrecht müssten sie daher auch in der Bundesrepublik zugelassen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte nunmehr dazu fest:
Die Betriebserlaubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicherheitsanforderungen entsprechende Carbon-Räder umgerüstet wird. Den Nachweis, dass durch den Einbau dieser Carbon-Räder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde, habe die Zulassungsbehörde nicht erbringen können.
Diesen Nachweis habe entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Zulassungsbehörde zu erbringen. Dies gebiete das hier anzuwendende Unionsrecht.
Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in Großbritannien hergestellten Carbon-Rädern die Fortgeltung der Betriebserlaubnis anzuerkennen, werde in die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit eingegriffen. Der Handel mit diesen Sonderrädern innerhalb der Europäischen Union werde in einer Art beeinträchtigt, die einem Importverbot gleichkomme. Ein solches Verbot könne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein. Die Zulassungsbehörde dürfe sich aber nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung wissenschaftlich untermauern. Soweit sie sich auf das Vorsorgeprinzip berufe, müsse sie auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung belegen, dass die Existenz oder die Tragweite der behaupteten Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne.
Diesen Nachweis habe die Zulassungsbehörde nicht erbracht, so der VGH weiter. Der Hinweis, dass die Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von großer Bedeutung seien, genüge nicht. Den vom Regierungspräsidium vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher der experimentelle Festigkeitsnachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Carbon-Räder gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes Gefährdungspotenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbon-Räder bereits verwendet würden.
Zitat Ende.
Für meine Entscheidung nicht die BST-Felgen zu nehmen war die Möglichkeit des Aufeinander-Treffens mit der Rennleitung ausschlaggebend...
das Urteil ist sehr speziell und sicherlich nicht jedem bekannt, habe diesbezüglich auch explizit bei mir bekannten Pol.-Beamtem nachgefragt...
auf Diskussionen vor Ort und einer möglichen Untersagung der Weiterfahrt ( natürlich dann rechtswidrig ) hatte ich keinen Bock.
Wie das nun heute, 10 Jahre nach diesem Urteil aussieht, müsste dann geschaut werden. Dadurch, dass nun Thyssen-Krupp mit ihrem Carbon-felgen und deren intensiver Prüfung auf Verkehrssicherheit nachgelegt hat, könnte dies neu bewertet werden... allerdings nicht mit Felgen aus England, da durch den Brexit kein EU-Land mehr
...