Nochmal als knappe, grobe Übersicht (in meiner Pause kurz zusammengehackt, selbstverständlich ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit), was zu dieser Thematik in der StVZO steht und warum man nicht einfach irgendwelche Begrifflichkeiten, so sie auch ähnlich klingen mögen, in einen Topf werfen kann - in der Hoffnung darauf, dass es evtl. den ein oder anderen Interessierten zu eigener Recherche zu animieren vermag:
a. §19 StVZO regelt die Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, d.h. hier ist auch der Ausgangspunkt für Fälle in denen ein Erlöschen der BE denkbar ist.
b. In §20 StVZO finden wir Regelungen betreffend die Erteilung der Betriebserlaubnis für in Serie gefertigte Fahrzeuge, d.h. keine Einzelfahrzeuge (diese dann in §21 StVZO).
c. §22 StVZO regelt die Erteilung der "ABE", wie wir sie z.B. für Bremshebel, Felgen, Spiegel kennen. Dort ist auch geregelt, wie beispielsweise Prüfzeichen anzubringen sind, das eine Ablichtung oder ein Abdruck der Betriebserlaubnis mitgeliefert werden muss, etc.
d. §22a StVZO beinhaltet, als nachträglich zu §22 erlassene Norm, besondere Regelungen für Fahrzeugteile, welche "in einer amtlich genehmigten Bauart" (Abs. 1) ausgeführt sein müssen.
Welche Fahrzeugteile dies sind, ist im Katalog des Abs. 1
abschließend (!) aufgeführt.
Abs. 2 bezieht sich allein schon gemäß Wortlaut auf die im abschließenden Katalog des Abs. 1 aufgeführten Fahrzeugteile; so heißt es "Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein
müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind"
Den Katalog kann man sich problemlos zu Gemüte führen, hierbei erkennt man auch schon welche Gruppen von Bauteilen der Gesetzgeber im Sinn hatte.
Die Zulassung von Teilen, welche unter §22a StVZO fallen, erfolgt dann nach FzTV (Fahrzeugteileverordnung) - §1 FzTV regelt, dass für derartige Fahrzeugteile entsprechend eine ABG ("allgemeine Bauartgenehmigung", NICHT! ABE!, weiteres in §§2-10FzTV) oder für nicht in Reihe gefertigte Teile eine EBG ("Bauartgenehmigung im Einzelfall" §§11-14 FzTV) erteilt werden kann.
Wenn man darüber nachdenkt, erschließt sich auch der Hintergrund dieser Norm - hier sind offensichtlich Teile aufgeführt, bei denen der Gesetzgeber die potentielle Gefahr für überragend wichtigen Schutzgütern der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer im Falle der Verwendung als derart schwerwiegend ansah, dass es einem Veräußerungsverbot bedürfe.
e. D.h. entsprechend NICHT, dass Austauschräder nicht "genehmigungspflichtig" sind, wie so lapidar weiter oben aufgeführt. Selbstverständlich erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gem. §19 Abs. 2 StVZO, wenn ich an mein Motorrad/Auto einfach mal andere Räder montiere.
Entsprechend muss (bzw. sollte ich im eigenen Interesse) gem. 19 Abs. 3 StVZO dafür sorgen, dass meine Betriebserlaubnis nicht erlischt. Die BE erlischt dann nicht, wenn:
- eine BE nach §22 ODER (!) eine BG nach §22a erteilt worden ist
- eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung vorliegt
- usw. usf. (wen es interessiert kann sich den Katalog ja durchlesen)
Entsprechend bin ich natürlich ohne gültige Betriebserlaubnis meines Kraftfahrzeugs unterwegs, wenn ich ugs. keine ABE für meine Räder habe bzw. sofern ich keine habe, diese nicht vom freundlichen TÜV Prüfer habe eintragen lassen. (Das wissen wir ja auch alle)
ABER: Mit irgendwelchen Rädern ohne Gutachten bin ich absolut unstrittig nicht im §22a StVZO unterwegs - wer trotzdem meint, Gesetze von hinten nach vorn und nur auszugsweise lesen zu müssen, kann gern dem obigen Vorschlag folgen, beim Zoll anzurufen und dies zu melden. Dann aber bitte auch gleich BBS Motorsport melden, am besten auch noch BMW selbst, die vertreiben nämlich auch Motorsport-Räder "ohne Zulassung" - sofern den Kollegen wegen Corona aktuell langweilig sein sollte, haben sie dann auf jeden Fall in der Kaffeeküche etwas zu lachen.
f. Zum Thema "Räderrichtlinie", welche so schön umgangssprachlich oben erwähnt wurde: Diese regelt u.a., wann gerade man abweichend von §19 3 StVZO KEINE ABE mitführen muss, d.h. eine "Erleichterung" von der allgemeingesetzlicheren Vorschrift, betrifft allerdings nur "Ident- und Nachbauräder". Was "Ident- und Nachbauräder" sind, ist ebenfalls definiert. Ich geb einen kleinen Tipp -> StVZOAusnV 54. Aber bitte, dann wenigstens die Definition richtig lesen. Dort sieht man ebenfalls, dass sich diese Ausnahmeverordnung betreffend Räder auf §22 StVZO bezieht.
g. Anmerkung
@PhilippV4 @Zillo Geltungsbereich der StVZO ist der räumliche/territoriale Geltungsbereich. (z.B. OLG Düsseldorf I-15 U 138/14, ebenso OLG Hamm, OLG Karlsruhe) -> Export ins Ausland von bspw. Leuchtmitteln oder Sicherheitsgurten ohne Bauartgenehmigung ist also zulässig.
h. Dies alles natürlich komplett unabhängig von zivil- und strafrechtlichen Fragestellungen, sofern der Anbieter beim Inserat den Anschein erweckt, es würde sich um originale Räder handeln. Mir ging es lediglich darum, darzulegen, warum die Keule "Veräußerungsverbot nach §22a StVZO" an dieser Stelle komplett fehl am Platze ist.
LzG Rudi