Thread wegen roten Felgen

WSC-Neuss Shop
Ich bin kein Jurist, aber im Geltungsbereich dieser Verordnung heißt für mich im öffentlichen Straßenverkehr (StVO), also kann ich solche Räder durchaus verkaufen, erwerben und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs nutzen. :unsure:

Da ich Österreicher bin, bin ich natürlich in deutschen Gesetzen gar nicht bewandert. Ich würde das hier aber prinzipiell auch wie Zillo sehen. Falls es jemand aber besser weiß bitte mich zu korrigieren!!

Meiner Meinung nach handelt es sich doch um die Straßenverkehrszulassungsordnung. D.h. der Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Zulassung von Fahrzeugen für den Straßenverkehr.

zu §22a:
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein


(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

D.h:

Folglich im Umkehrschluss: Ein Fahrzeugteil, dass nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Verordnung (d.h. im öffentlichen Straßenverkehr) feilgeboten wird muss auch nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein und braucht auch kein Prüfzeichen.

Wenn jedoch ein Fahrzeug, auch ein zulassungsfreies Fahrzeug (Fahrrad? Keine Ahnung was sonst noch...) im Straßenverkehr bewegt wird ("Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung"), dürfen dennoch nur bauartgenehmigte Teile angebracht sein. Ein Beispiel wären vielleicht Rückstrahler an Fahrrädern, die ein Prüfzeichen haben müssen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Da ich Österreicher bin, bin ich natürlich in deutschen Gesetzen gar nicht bewandert (habe jedoch einen juristischen Background). Ich würde das hier aber prinzipiell auch wie Zillo sehen. Falls es jemand aber besser weiß bitte mich zu korrigieren!!

Meiner Meinung nach handelt es sich doch um die Straßenverkehrszulassungsordnung. D.h. der Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Zulassung von Fahrzeugen für den Straßenverkehr.

zu §22a:
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein


(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

D.h:

Folglich im Umkehrschluss: Ein Fahrzeugteil, dass nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Verordnung (d.h. im öffentlichen Straßenverkehr) feilgeboten wird muss auch nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein und braucht auch kein Prüfzeichen.

Wenn jedoch ein Fahrzeug, auch ein zulassungsfreies Fahrzeug (Fahrrad? Keine Ahnung was sonst noch...) im Straßenverkehr bewegt wird ("Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung"), dürfen dennoch nur bauartgenehmigte Teile angebracht sein. Ein Beispiel wären vielleicht Rückstrahler an Fahrrädern, die ein Prüfzeichen haben müssen.
Ich stimme euch zu. Abs 2 bezieht sich zwar nicht per se auf Abs 1, allerdings muss man der Definition von „Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt“ suchen. Und diese Definition steht in Abs 1.
Der Link, den @Alano gepostet hat, bestätigt das nochmal.
 
Nochmal als knappe, grobe Übersicht (in meiner Pause kurz zusammengehackt, selbstverständlich ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit), was zu dieser Thematik in der StVZO steht und warum man nicht einfach irgendwelche Begrifflichkeiten, so sie auch ähnlich klingen mögen, in einen Topf werfen kann - in der Hoffnung darauf, dass es evtl. den ein oder anderen Interessierten zu eigener Recherche zu animieren vermag:

a. §19 StVZO regelt die Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, d.h. hier ist auch der Ausgangspunkt für Fälle in denen ein Erlöschen der BE denkbar ist.

b. In §20 StVZO finden wir Regelungen betreffend die Erteilung der Betriebserlaubnis für in Serie gefertigte Fahrzeuge, d.h. keine Einzelfahrzeuge (diese dann in §21 StVZO).

c. §22 StVZO regelt die Erteilung der "ABE", wie wir sie z.B. für Bremshebel, Felgen, Spiegel kennen. Dort ist auch geregelt, wie beispielsweise Prüfzeichen anzubringen sind, das eine Ablichtung oder ein Abdruck der Betriebserlaubnis mitgeliefert werden muss, etc.


d. §22a StVZO beinhaltet, als nachträglich zu §22 erlassene Norm, besondere Regelungen für Fahrzeugteile, welche "in einer amtlich genehmigten Bauart" (Abs. 1) ausgeführt sein müssen.
Welche Fahrzeugteile dies sind, ist im Katalog des Abs. 1 abschließend (!) aufgeführt.

Abs. 2 bezieht sich allein schon gemäß Wortlaut auf die im abschließenden Katalog des Abs. 1 aufgeführten Fahrzeugteile; so heißt es "Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind"

Den Katalog kann man sich problemlos zu Gemüte führen, hierbei erkennt man auch schon welche Gruppen von Bauteilen der Gesetzgeber im Sinn hatte.

Die Zulassung von Teilen, welche unter §22a StVZO fallen, erfolgt dann nach FzTV (Fahrzeugteileverordnung) - §1 FzTV regelt, dass für derartige Fahrzeugteile entsprechend eine ABG ("allgemeine Bauartgenehmigung", NICHT! ABE!, weiteres in §§2-10FzTV) oder für nicht in Reihe gefertigte Teile eine EBG ("Bauartgenehmigung im Einzelfall" §§11-14 FzTV) erteilt werden kann.

Wenn man darüber nachdenkt, erschließt sich auch der Hintergrund dieser Norm - hier sind offensichtlich Teile aufgeführt, bei denen der Gesetzgeber die potentielle Gefahr für überragend wichtigen Schutzgütern der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer im Falle der Verwendung als derart schwerwiegend ansah, dass es einem Veräußerungsverbot bedürfe.

e. D.h. entsprechend NICHT, dass Austauschräder nicht "genehmigungspflichtig" sind, wie so lapidar weiter oben aufgeführt. Selbstverständlich erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gem. §19 Abs. 2 StVZO, wenn ich an mein Motorrad/Auto einfach mal andere Räder montiere.
Entsprechend muss (bzw. sollte ich im eigenen Interesse) gem. 19 Abs. 3 StVZO dafür sorgen, dass meine Betriebserlaubnis nicht erlischt. Die BE erlischt dann nicht, wenn:
- eine BE nach §22 ODER (!) eine BG nach §22a erteilt worden ist
- eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung vorliegt
- usw. usf. (wen es interessiert kann sich den Katalog ja durchlesen)
Entsprechend bin ich natürlich ohne gültige Betriebserlaubnis meines Kraftfahrzeugs unterwegs, wenn ich ugs. keine ABE für meine Räder habe bzw. sofern ich keine habe, diese nicht vom freundlichen TÜV Prüfer habe eintragen lassen. (Das wissen wir ja auch alle)

ABER: Mit irgendwelchen Rädern ohne Gutachten bin ich absolut unstrittig nicht im §22a StVZO unterwegs - wer trotzdem meint, Gesetze von hinten nach vorn und nur auszugsweise lesen zu müssen, kann gern dem obigen Vorschlag folgen, beim Zoll anzurufen und dies zu melden. Dann aber bitte auch gleich BBS Motorsport melden, am besten auch noch BMW selbst, die vertreiben nämlich auch Motorsport-Räder "ohne Zulassung" - sofern den Kollegen wegen Corona aktuell langweilig sein sollte, haben sie dann auf jeden Fall in der Kaffeeküche etwas zu lachen.

f. Zum Thema "Räderrichtlinie", welche so schön umgangssprachlich oben erwähnt wurde: Diese regelt u.a., wann gerade man abweichend von §19 3 StVZO KEINE ABE mitführen muss, d.h. eine "Erleichterung" von der allgemeingesetzlicheren Vorschrift, betrifft allerdings nur "Ident- und Nachbauräder". Was "Ident- und Nachbauräder" sind, ist ebenfalls definiert. Ich geb einen kleinen Tipp -> StVZOAusnV 54. Aber bitte, dann wenigstens die Definition richtig lesen. Dort sieht man ebenfalls, dass sich diese Ausnahmeverordnung betreffend Räder auf §22 StVZO bezieht.

g. Anmerkung @PhilippV4 @Zillo Geltungsbereich der StVZO ist der räumliche/territoriale Geltungsbereich. (z.B. OLG Düsseldorf I-15 U 138/14, ebenso OLG Hamm, OLG Karlsruhe) -> Export ins Ausland von bspw. Leuchtmitteln oder Sicherheitsgurten ohne Bauartgenehmigung ist also zulässig.

h. Dies alles natürlich komplett unabhängig von zivil- und strafrechtlichen Fragestellungen, sofern der Anbieter beim Inserat den Anschein erweckt, es würde sich um originale Räder handeln. Mir ging es lediglich darum, darzulegen, warum die Keule "Veräußerungsverbot nach §22a StVZO" an dieser Stelle komplett fehl am Platze ist.

LzG Rudi
 
Zuletzt bearbeitet:
ABER: Mit irgendwelchen Rädern ohne Gutachten bin ich absolut unstrittig nicht im §22a StVZO unterwegs - wer trotzdem meint, Gesetze von hinten nach vorn und nur auszugsweise lesen zu müssen, kann gern dem obigen Vorschlag folgen, beim Zoll anzurufen und dies zu melden. Dann aber bitte auch gleich BBS Motorsport melden, am besten auch noch BMW selbst, die vertreiben nämlich auch Motorsport-Räder "ohne Zulassung" - sofern den Kollegen wegen Corona aktuell langweilig sein sollte, haben sie dann auf jeden Fall in der Kaffeeküche etwas zu lachen.
Danke, besser kann man es nicht auf den Punkt bringen.
 
Also kurz gesagt wollt ihr sagen das jeder Genie sich in der Scheune einfach ein paar Felgen drehen darf weiter verkaufen darf oder die auf sein Auto oder Moped drauf knallen kann auf die nächste Rennstrecke fährt bei der erste Bodenwelle oder Bremsung die Felgen entstandene Kräfte nicht aushalten und brechen und dann andere Fahrer damit gefährdet verletzt oder umbringt ?
 
Also kurz gesagt wollt ihr sagen das jeder Genie sich in der Scheune einfach ein paar Felgen drehen darf weiter verkaufen darf oder die auf sein Auto oder Moped drauf knallen kann auf die nächste Rennstrecke fährt bei der erste Bodenwelle oder Bremsung die Felgen entstandene Kräfte nicht aushalten und brechen und dann andere Fahrer damit gefährdet verletzt oder umbringt ?

Ich weiß ja nicht was du mit "darf" meinst, aber du kannst dir sicher selbst denken, welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen sich einem derartigen Handeln anschließen könnten.
Dennoch: das Veräußerungsverbot nach §22a StVZO ist hier nunmal NICHT einschlägig. Exemplarisch der Fall "ich Genie dreh mir selbst Felgen in der Scheune und fahr auf der Rennstrecke einen vom Motorrad" -> fahrlässige Tötung (die tatsächlich auch die kriminologische Bedeutung hauptsächlich bei Verkehrsunfällen hat) mit Strafmaß bis 5 Jahre ist sicherlich eine etwas drastischere Thematik als ein wettbewerbsrechtliches Verfahren :)

Hatte ich auch als letzten Punkt in meinem Beitrag kurz angerissen.
 
Ich weiß ja nicht was du mit "darf" meinst, aber du kannst dir sicher selbst denken, welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen sich einem derartigen Handeln anschließen könnten.
Dennoch: das Veräußerungsverbot nach §22a StVZO ist hier nunmal NICHT einschlägig. Exemplarisch der Fall "ich Genie dreh mir selbst Felgen in der Scheune und fahr auf der Rennstrecke einen vom Motorrad" -> fahrlässige Tötung (die tatsächlich auch die kriminologische Bedeutung hauptsächlich bei Verkehrsunfällen hat) mit Strafmaß bis 5 Jahre ist sicherlich eine etwas drastischere Thematik als ein wettbewerbsrechtliches Verfahren :)

Hatte ich auch als letzten Punkt in meinem Beitrag kurz angerissen.
Genau das ist der Punkt was mir an das Ganze nicht gefällt.
Er darf aber darf eigentlich doch nicht :).
 
g. Anmerkung @PhilippV4 @Zillo Geltungsbereich der StVZO ist der räumliche/territoriale Geltungsbereich. (z.B. OLG Düsseldorf I-15 U 138/14, ebenso OLG Hamm, OLG Karlsruhe) -> Export ins Ausland von bspw. Leuchtmitteln oder Sicherheitsgurten ohne Bauartgenehmigung ist also zulässig.

Das ist schon klar, nur ist nicht die grundsätzliche Frage die man sich stellen muss jene, ob die StVZO auf einer nicht öffentlichen Strecke gilt? Diese fällt wohl nicht in den territorialen Geltungsbereich oder? D.h. bei Fahrten auf der Rennstrecke müssen die montierten Teile nicht dieser entsprechen, im öffentlichen Straßenverkehr aber schon.

Damit ist auch die Frage bezgl. des Begriffs "Feilgeboten" doch eher folgende: Wenn der Anbieter eines Inserats anführt dass die Felgen für die Verwendung auf einem bestimmten Fahrzeugtyp geeignet sind heißt das automatisch auch "für die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr"; sofern nicht dediziert angeführt ?
 
Das ist schon klar, nur ist nicht die grundsätzliche Frage die man sich stellen muss jene, ob die StVZO auf einer nicht öffentlichen Strecke gilt? Diese fällt wohl nicht in den territorialen Geltungsbereich oder? D.h. bei Fahrten auf der Rennstrecke müssen die montierten Teile nicht dieser entsprechen, im öffentlichen Straßenverkehr aber schon.

Damit ist auch die Frage bezgl. des Begriffs "Feilgeboten" doch eher folgende: Wenn der Anbieter eines Inserats anführt dass die Felgen für die Verwendung auf einem bestimmten Fahrzeugtyp geeignet sind heißt das automatisch auch "für die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr"; sofern nicht dediziert angeführt ?

Nochmals, Felgen unterfallen NICHT dem §22a StVZO, demnach stellt sich die Frage des Veräußerungsverbots nicht, und ebenfalls nicht, ob ein "Disclaimer" o.Ä. ausreicht, und auch sämtliche Folgeüberlegungen erübrigen sich an dieser Stelle. :)

Sidenote: Eine Rennstrecke fällt dann in den territorialen Geltungsbereich der StVZO, wenn sie sich auf Territorium der BRD befindet. Ganz plump gesagt, heißt das in Bezug auf §22a: Ich darf auch an einem Verkaufsstand in der Boxengasse keine Sicherheitsgurte verkaufen, die nicht einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen.

Ich glaube du "hängst" (nicht negativ gemeint) gerade an dem Punkt, ob Fahrzeuge auf einer Rennstrecke einer Zulassung bedürfen, und ob bspw. die StVO auf einer nicht öffentlichen (Renn)Strecke gilt. Wenn dies nicht der Fall ist, benötige ich auch keine Betriebserlaubnis §19 StVZO. Dann darf ich selbstverständlich auch mit nicht zugelassenen Fahrzeugen fahren, oder mit Fahrzeugen bei welchen die Zulassung erloschen ist (z.B. weil ich Slicks fahre, Motorsporträder, großen Heckflügel, etc.) Das hat aber thematisch nichts mit dem Veräußerungsverbot in §22a zu tun.

Zu zweiterer Frage betreffend das "Feilbieten", betreffend allerdings natürlich nur die Bauteile, die von §22a StVZO erfasst sind, hat sich das OLG Düsseldorf (I-15 U 138/14) sehr schön geäußert. Dies am besten einfach mal lesen, dann kann man auch die Thematik um den 22a und den Hintergrund ein wenig nachvollziehen. Vorab: Ein Disclaimer reicht nicht aus. Bei den Teilen in 22a geht es darum, dass der Gesetzgeber allein die hypothetische Möglichkeit, dass diese im Bereich des Straßenverkehrs verwendet werden KÖNNTEN, ausschließen möchte, eben durch ein entsprechendes Veräußerungsverbot. Aber, hier geht es NICHT um Felgen, Fahrwerke etc.

Zum zweiten Teil deiner zweiten Frage: Hier können wir auch das "Feilbieten" ausklammern, wir sind wie gesagt nicht im Bereich des 22a unterwegs.
Wenn ich dich jetzt richtig verstehe, meinst du folgendes: Im Inserat steht beispielsweise "Felgen sind für RSV4 15-20 und Tuono 16-20 geeignet", ich bestelle die Felgen, bekomme keinerlei Prüfzeugnisse oder ABE dazu, fahre blauäugig zum TÜV, will das eintragen lassen, TÜV schüttelt nur den Kopf und sagt geht nicht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Zum zweiten Teil deiner zweiten Frage: Hier können wir auch das "Feilbieten" ausklammern, wir sind wie gesagt nicht im Bereich des 22a unterwegs.
Wenn ich dich jetzt richtig verstehe, meinst du folgendes: Im Inserat steht beispielsweise "Felgen sind für RSV4 15-20 und Tuono 16-20 geeignet", ich bestelle die Felgen, bekomme keinerlei Prüfzeugnisse oder ABE dazu, fahre blauäugig zum TÜV, will das eintragen lassen, TÜV schüttelt nur den Kopf und sagt geht nicht?
Nein so war es eigentlich nicht gemeint, das war mir schon klar.

Danke für die Erklärung, ich denke ich habe es jetzt besser verstanden. Ich hatte mich daran gespießt, dass es meinem Verständnis nach ja nicht generell verboten sein könne nicht zugelassene Teile feilzubieten, da man diese ja auch abseits des Straßenverkehrs verwenden könnte. Allerdings scheint dem schon so zu sein, aber nur für eine abgeschlossene Liste an Teilen, zu denen z.b. Felgen nicht zählen. Sehr interessant.
 
Nein so war es eigentlich nicht gemeint, das war mir schon klar.

Danke für die Erklärung, ich denke ich habe es jetzt besser verstanden. Ich hatte mich daran gespießt, dass es meinem Verständnis nach ja nicht generell verboten sein könne nicht zugelassene Teile feilzubieten, da man diese ja auch abseits des Straßenverkehrs verwenden könnte. Allerdings scheint dem schon so zu sein, aber nur für eine abgeschlossene Liste an Teilen, zu denen z.b. Felgen nicht zählen. Sehr interessant.

Ja genau, jetzt hast den Knackpunkt erwischt :) Natürlich kann man heutzutage in Zeiten von Internet und Globalisierung darüber streiten, wieviel so ein Veräußerungsverbot für diese bestimmten Teile tatsächlich bringt, und ob man sich dann seine coolen LED-Leuchtmittel oder die fake-Schroth Hosenträgergurte fürs Treffen nicht einfach bei AliExpress o.ä. bestellt... aber der ursprüngliche Gedanke war es nunmal, einige bestimmte Teile (Leuchten, Scheiben, Gurte u.w.), sofern sie nicht der Bauartgenehmigung entsprechen, gar nicht erst auf den deutschen Markt kommen zu lassen.
 
War auf jeden Fall ein interessanter Exkurs, aber zu 100% wird das wohl nur ein eingefleischter Jurist wirklich beurteilen können.
Ergebnis: Lieber Finger weg von Felgen über derartige Händler, davon mal abgesehen, dass der Preis dafür eine Frechheit ist.
Was bleibt: Risiko beim Gebrauchtkauf - wie immer.
Ich werde die Tage mal schauen, was auf meinen originalen roten Felgen an Bezeichnungen steht.
 
War auf jeden Fall ein interessanter Exkurs, aber zu 100% wird das wohl nur ein eingefleischter Jurist wirklich beurteilen können.
Ergebnis: Lieber Finger weg von Felgen über derartige Händler, davon mal abgesehen, dass der Preis dafür eine Frechheit ist.
Was bleibt: Risiko beim Gebrauchtkauf - wie immer.
Ich werde die Tage mal schauen, was auf meinen originalen roten Felgen an Bezeichnungen steht.

Also ich hab das hier auch verfolgt, mir den Kommentar aber gepart, weil ich mir nicht sicher war und nichts falsches verbreiten wollte.
Aber den folgende Abschnitt dachte ich mir von Anfang an:

...kann gern dem obigen Vorschlag folgen, beim Zoll anzurufen und dies zu melden. Dann aber bitte auch gleich BBS Motorsport melden, am besten auch noch BMW selbst, die vertreiben nämlich auch Motorsport-Räder "ohne Zulassung" - sofern den Kollegen wegen Corona aktuell langweilig sein sollte, haben sie dann auf jeden Fall in der Kaffeeküche etwas zu lachen.
 
Motoplex
Oben Unten