Reifenfreigabe Pflicht / Reifenbindung JA/NEIN

WSC-Neuss Shop
Hier stehen doch nur eine gute handvoll Reifen zur Debatte die wir auf Tuono oder RSV fahren wollen.
(siehe anderen Thread)
Da suche ich mir doch einen Reifen aus, bei mir z.B. Rosso Corsa, und lade mir die Freigabe bei Pirelli runter und gut ist.
Wenn es für einen bestimmten Reifen keine Freigabe für die Karre gibt , lass ich eben die Finger davon.
So einfach ist das! Rechtssicherheit inclusive :D


(y) so sehe ich das auch und kann so einfach sein
 
Scheiße mir ist gerade aufgefallen, dass ich das ganze Thema wieder aufgekocht habe, muss wohl an meiner Winterdepression liegen, Sorry:):D :sleep::sleep::sleep:
 
Zitat Conti gefunden auf der I-Seite am 23.07.2019 (http://www.reifen-freigaben.de/tireapprovals.html?lang=de):

Die Folrmatierung hat es beim Kopieren zerschossen!! :-(

Grundsätzliches zur Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern:
Für Motorradreifen gilt nach wie vor, dass zwar auch hier die Reifenfabrikatsbindung formal aufgehoben ist (EU-Richtlinie 92/23/EWG), aber mit der Besonderheit, dass bei Montage anderer als der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Fabrikate eine Herstellerbescheinigung/Freigabe (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) des betreffenden Reifen- oder Fahrzeugherstellers einzuholen und dem Fahrzeughalter/-führer auszuhändigen ist, die dieser auf Verlangen vorzuzeigen hat (eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist nicht notwendig).

Welche Arten von Reifenfreigaben gibt es und wie werden diese gehandhabt?

  1. Motorrad ohne Reifenfabrikatsbindung

    1. 1 Umrüstung auf ein anderes Fabrikat gleicher Größe:
      Es bestehen keine Einschränkungen. Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen, jedoch ist ein Nachweis zur Zulässigkeit der Bereifung oft hilfreich. Hierzu stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung

    2. Umrüstung auf eine andere Reifengröße:
      Continental bestätigt über eine Service-Information, dass Einschränkungen an die Reifengröße gemäß Kapitel 1, Anh. III, der Richtlinie 97/24/EG eingehalten werden. Eine Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden. Empfehlung: Die Service-Information mit den Fahrzeugpapieren mitführen, um Missverständnisse zu vermeiden.

  2. Motorrad mit Reifenfabrikatsbindung
    1. Umrüstung auf ein anderes Fabrikat gleicher Größe:
      Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss vorliegen! Die Bescheinigung ist mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

    2. Umrüstung auf eine andere Reifengröße:
      Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss vorliegen! Die Bescheinigung ist mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Eine Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
In allen oben genannten Fällen müssen die Reifen eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 97/24/EG oder der UNECE Regelung Nr. 75 aufweisen. Am Reifen ist dies anhand der Kennzeichnung mit einem "e" bzw. einem "E" auf der Reifenseitenwand zu erkennen.

Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgend gelisteten Unbedenklichkeitsbescheinigungen / Service-Informationen zu den aufgeführten Reifenpaarungen ausschließlich für Fahrzeuge gelten, die für die Verwendung auf dem deutschen Markt vorgesehen sind. Für sogenannte Parallel-/Grauimporte gelten diese üblicherweise nicht, da die Fahrzeuge teilweise von der deutschen Ausführung abweichen.
Auskünfte über mögliche Continental-Bereifungen für nicht aufgeführte Fahrzeuge erhalten Sie hier auf Anfrage.

Die nachfolgenden Tabellen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Service-Informationen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgrund von Informationen der Motorradhersteller und Importeure auf den aktuellen Stand gebracht worden. Auch bei größter Sorgfalt können wir Fehler nicht ausschließen. Daher können wir Sie nicht von der Pflicht entbinden, sich vor der Montage über die gesetzlichen und technischen Bestimmungen sowie die Zulässigkeit der entsprechenden Bereifung zu informieren. Aus den genannten Gründen kann für die Vollständigkeit und aktuelle Richtigkeit keine Haftung seitens der Continental AG übernommen werden.
 
Schön, dass sich ein Reifenhersteller mal so klar dazu äußert. Ich habe das ganze Getue der Reifenhersteller mit ihren Unbedenklichkeitsbescheinigungen bisher unter Marketing einsortiert und für mich abgehakt. Ich habe in den letzten 15 Jahren bei 3 Motorrädern die Fabrikatsbindung austragen lassen. Als ich Ende 2016 meine Tuono gekauft habe war ich sowieso schon happy und als ich das mit der fehlenden Fabrikatsbindung entdeckt habe, da habe ich mich noch etwas mehr gefreut.

Mit keinem meiner Motorräder hatte ich jemals ein Problem wegen den Reifenkombis, weder beim TüV noch bei Kontrollen. Ich hatte bisher allerdings auch immer Reifen eines Herstellers montiert weil in 2 der 3 Fälle dieser Zusatz mit eingetragen wurde, und weil es meiner Meinung nach auch Sinn macht. Ich kann so Sport- und Tourenreifen frei kombinieren. Damit kann ich Lebensdauer der Reifen, mit vorne Sport und hinten Tourer, besser aneinander anpassen.
 
Sag mal, bekommen wir hier amerikanische Zustände? Alles muss vorgegeben werden, selbst wo ich hinpissen darf? Sorry für meine Ausdrucksweise... Ihr wisst schon, daß ein Kaffee heiß ist und daß man die Katze nicht zum Trocknen in die Mikrowelle stecken darf? Wir dürfen die Freiheit genießen, ohne Reifenbindung unsere Diva bewegen zu können. Also alle Reifen sind frei, die, wie von Roland beschrieben, den Spezifikationen entspricht. Der Rest ist Eigenverantwortung... Wenn jemand meint, einen TKC80 montieren zu müssen und dann die Performance von einem PSC auf der Rennstrecke oder beim sportlichen Fahren erwartet, dann ist das sein Problem. Nachdenken und Infos einholen hilft... Werde wir zu blöd, um die Reste unsrer Freiheit zu genießen?
 
Motoplex
Oben Unten