Guten Morgen zusammen,
mit Blick auf dieses leidige Thema möchte ich gerne Eure fundierte Meinung erfragen. Thesen- oder Kaffeesatz-Experten mögen sich bitte, soweit es geht, zurückhalten
Nee Spaß beiseite, ich habe auch nur das Internet befragt und folgendes herausgefunden.
Die Vorschrift seitlicher Reflektoren ist streng genommen nicht Teil der EURO 4, sondern einer separaten Regelung der UNECE. Demnach sind die seitlichen Reflektoren eine Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug auf Antrag des Hersteller genehmigt werden kann. Nur mit diesen seitlichen Reflektoren entspricht damit das Fahrzeug einem genehmigten Typ.
An diesen Begriff des "genehmigten Typs" knüpft die Fahrzeug-Zulassungsverordnung an. Nach § 3 (1) der FZV können nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, welche einem genehmigten Typen entsprechen (oder eine Einzelgenehmigung erhalten haben).
Aber auch beim Abbau der seitlichen Rückstrahler dürfte die Betriebserlaubnis erlöschen. Hierfür dürfte die Behörde zwei Gründe anführen, nämlich zum einen den § 19 Abs. 2 StZVO, wonach die Betriebserlaubnis dann erlischt, wenn eine Veränderung an dem Fahrzeug eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt, und zum anderen die Nichterfüllung der ursprünglichen Zulassungsvoraussetzung, dass die Maschine einem genehmigten Typen entspricht. Dies tut sie ja nach Abbau der verpflichtenden Reflektoren nicht mehr.
Da die neuen Aprilias (Tuonos und RSV4) die Reflektoren am vorderen Kotflügel tragen, frage ich mich, ob allein schon die Veränderung des Befestigungspunktes (z.B. Anbringen auf den Gabelholmen) zum Erlöschen der Betriebserlaubnis - streng genommen - führt. Mit der Veränderung würde das Fahrzeug ja nicht mehr dem genehmigten Typ entsprechen (s.o.).
Bei einer Kontrolle durch die Polizei würde ich sagen reicht es aus, dass die Dinger am Motorrad sind, ob aber der TÜV die Modellspezifikation prüft bzw. beanstanden würde weiß ich nicht.
Ich finde die Befestigung am vorderen Kotflügel mit zwei Schrauben einfach nur hässlich, zudem möchte doch niemand einen Carbonfender deswegen durchbohren.
Daher suche ich nach einer sinnvollen Lösung und da bietet sich m.E. nur die Befestigung an den beiden Gabelholmen an. Auch nicht hübsch, aber für die Augen wesentlich erträglicher.
Beispiel: https://motoguzzi.wendelmotorraeder.de/produkt/v85-tt-bicolore/
Gibt es unter uns juristisch bewanderte Mitglieder im Forum, die hier eine Meinung haben?
Danke und Gruß
Markus
mit Blick auf dieses leidige Thema möchte ich gerne Eure fundierte Meinung erfragen. Thesen- oder Kaffeesatz-Experten mögen sich bitte, soweit es geht, zurückhalten

Nee Spaß beiseite, ich habe auch nur das Internet befragt und folgendes herausgefunden.
Die Vorschrift seitlicher Reflektoren ist streng genommen nicht Teil der EURO 4, sondern einer separaten Regelung der UNECE. Demnach sind die seitlichen Reflektoren eine Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug auf Antrag des Hersteller genehmigt werden kann. Nur mit diesen seitlichen Reflektoren entspricht damit das Fahrzeug einem genehmigten Typ.
An diesen Begriff des "genehmigten Typs" knüpft die Fahrzeug-Zulassungsverordnung an. Nach § 3 (1) der FZV können nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, welche einem genehmigten Typen entsprechen (oder eine Einzelgenehmigung erhalten haben).
Aber auch beim Abbau der seitlichen Rückstrahler dürfte die Betriebserlaubnis erlöschen. Hierfür dürfte die Behörde zwei Gründe anführen, nämlich zum einen den § 19 Abs. 2 StZVO, wonach die Betriebserlaubnis dann erlischt, wenn eine Veränderung an dem Fahrzeug eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt, und zum anderen die Nichterfüllung der ursprünglichen Zulassungsvoraussetzung, dass die Maschine einem genehmigten Typen entspricht. Dies tut sie ja nach Abbau der verpflichtenden Reflektoren nicht mehr.
Da die neuen Aprilias (Tuonos und RSV4) die Reflektoren am vorderen Kotflügel tragen, frage ich mich, ob allein schon die Veränderung des Befestigungspunktes (z.B. Anbringen auf den Gabelholmen) zum Erlöschen der Betriebserlaubnis - streng genommen - führt. Mit der Veränderung würde das Fahrzeug ja nicht mehr dem genehmigten Typ entsprechen (s.o.).
Bei einer Kontrolle durch die Polizei würde ich sagen reicht es aus, dass die Dinger am Motorrad sind, ob aber der TÜV die Modellspezifikation prüft bzw. beanstanden würde weiß ich nicht.
Ich finde die Befestigung am vorderen Kotflügel mit zwei Schrauben einfach nur hässlich, zudem möchte doch niemand einen Carbonfender deswegen durchbohren.
Daher suche ich nach einer sinnvollen Lösung und da bietet sich m.E. nur die Befestigung an den beiden Gabelholmen an. Auch nicht hübsch, aber für die Augen wesentlich erträglicher.
Beispiel: https://motoguzzi.wendelmotorraeder.de/produkt/v85-tt-bicolore/
Gibt es unter uns juristisch bewanderte Mitglieder im Forum, die hier eine Meinung haben?
Danke und Gruß
Markus