Eine RS-Versicherung schadet nicht, das ist wohl wahr.
Im Ausgangsfall gibt es aber schon ein paar bemerkenswerte Aspekte. Im Artikel ist es so beschrieben, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die beteiligten vier Motorradfahrer im gegenseitigen Einvernehmen in wechselnder Fahrreihenfolge die Sicherheitsabstände nicht eingehalten hatten. Damit kann sich die Feststellung nicht allein auf polizeiliche oder gutachterliche Zeugen gestützt haben. Sprich die Beteiligten haben entsprechende Angaben gemacht. Mindestens einer hat sich also glaubhaft so eingelassen, dass man sich in Absprache nicht nur auf ein Nichteinhalten des Sicherheitsabstands verständigt sondern auch auf wechselnde Reihenfolge verständigt hat. Dadurch dass die Reihenfolge gewechselt hat, ist es für alle Teilnehmer der Fahrt ersichtlich und damit auch stillschweigend akzeptiert worden, die Sicherheitsabstände nicht einzuhalten. Dass das als implizit gegenseitiger Haftungsverzicht gewertet wird ist nicht sonderlich überraschend.
Was hier aber nur wenige thematisieren ist der Anlass des Verfahrens. Im Verfahren ging es um Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld von Fahrer 2 ggü. Fahrer 3. Dass es überhaupt zu so einem Verfahren kommt setzt voraus, dass Fahrer 3 sich weigert, den Schaden zu begleichen. Und Fahrer 2 macht durch das Verfahren deutlich, dass er Fahrer 3 für körperliches/seelisches Leid verantwortlich macht Und daraus einen Schmerzensgeldanspruch ableitet. Echte Freundschaft also
Die Frage des Versicherungsschutzes ist juristisch eine dem Sachverhalt nachgelagerte, aber die ist relativ eindeutig. Ich habe dann Versicherungsschutz, wenn ich meinen Sorgfaltspflichten entsprechend des Versicherungsvertrags nachkomme. Wenn aber in einem Verfahren festgestellt wurde, dass ich diese verletzt habe, lehnt sich die Versicherung entspannt zurück.
Im Ausgangsfall gibt es aber schon ein paar bemerkenswerte Aspekte. Im Artikel ist es so beschrieben, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die beteiligten vier Motorradfahrer im gegenseitigen Einvernehmen in wechselnder Fahrreihenfolge die Sicherheitsabstände nicht eingehalten hatten. Damit kann sich die Feststellung nicht allein auf polizeiliche oder gutachterliche Zeugen gestützt haben. Sprich die Beteiligten haben entsprechende Angaben gemacht. Mindestens einer hat sich also glaubhaft so eingelassen, dass man sich in Absprache nicht nur auf ein Nichteinhalten des Sicherheitsabstands verständigt sondern auch auf wechselnde Reihenfolge verständigt hat. Dadurch dass die Reihenfolge gewechselt hat, ist es für alle Teilnehmer der Fahrt ersichtlich und damit auch stillschweigend akzeptiert worden, die Sicherheitsabstände nicht einzuhalten. Dass das als implizit gegenseitiger Haftungsverzicht gewertet wird ist nicht sonderlich überraschend.
Was hier aber nur wenige thematisieren ist der Anlass des Verfahrens. Im Verfahren ging es um Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld von Fahrer 2 ggü. Fahrer 3. Dass es überhaupt zu so einem Verfahren kommt setzt voraus, dass Fahrer 3 sich weigert, den Schaden zu begleichen. Und Fahrer 2 macht durch das Verfahren deutlich, dass er Fahrer 3 für körperliches/seelisches Leid verantwortlich macht Und daraus einen Schmerzensgeldanspruch ableitet. Echte Freundschaft also
Die Frage des Versicherungsschutzes ist juristisch eine dem Sachverhalt nachgelagerte, aber die ist relativ eindeutig. Ich habe dann Versicherungsschutz, wenn ich meinen Sorgfaltspflichten entsprechend des Versicherungsvertrags nachkomme. Wenn aber in einem Verfahren festgestellt wurde, dass ich diese verletzt habe, lehnt sich die Versicherung entspannt zurück.
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