Kennzeichenhalter

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

Da steht nur vorne was von 30° Neigung. Hinten muss nur lesbar sein von 30° links und rechts des Fahrzeugs.
 
Lies das Gesetz bitte komplett. Falls zu kompliziert, Meldung an mich. Ich helfe gerne.
 
Das sollst du auch nicht. Die Rede war davon, dass du das Gesetz vollständig lesen solltest. So schwer ist das nicht.

§ 10 Abs. 6 Nr. 2 FZV - Stichwort Richtlinie 2009/62/EG

Die Richtlinie findest du hier - auch für Leute geeignet, die nicht lesen können (mit verständlichen Skizzen).
 
Das sollst du auch nicht. Die Rede war davon, dass du das Gesetz vollständig lesen solltest. So schwer ist das nicht.

§ 10 Abs. 6 Nr. 2 FZV - Stichwort Richtlinie 2009/62/EG

Die Richtlinie findest du hier - auch für Leute geeignet, die nicht lesen können (mit verständlichen Skizzen).

Was ich noch nicht herausgefunden habe ist ob und wenn wo steht ob mit Fahrer oder ohne Fahrer gemessen muss ?
Mit Fahrer ändert sich der Winkel in positiver Sinne für den Fahrer 😊.
 
Ohne Fahrer - aber ändert sich tatsächlich der Winkel vom KZ, wenn das Federbein hinten eintaucht? 🤔
Nach meinem technischen Verständnis nicht. Aber das hat nichts zu bedeuten. 😅
 
Das sollst du auch nicht. Die Rede war davon, dass du das Gesetz vollständig lesen solltest. So schwer ist das nicht.

§ 10 Abs. 6 Nr. 2 FZV - Stichwort Richtlinie 2009/62/EG

Die Richtlinie findest du hier - auch für Leute geeignet, die nicht lesen können (mit verständlichen Skizzen).
Joa, aber wenn man lesen kann, muss man sich nicht auf Skizzen beschränken. Ich buchstabier es dir mal hier hin:
Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muss in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: ...
Das ist nicht der Anbringungswinkel des Kennzeichens.

Aber eigentlich muss man da gar nicht reinschauen, denn https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32009L0062 sagt:
Date of end of validity: 31/12/2015

Nachfolgeregelung; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32013R0168
Keine Aussage zum Kennzeichenwinkel.

Vielleicht mal wieder Zeit für Weiterbildung, oder?
 
Die FZV ist geltendes Gesetz. Und wenn dort steht, dass das Anbringen des Kennzeichen nach der Richtlinie 2009/62/EG erfolgen muss, ist das ebenfalls geltendes Recht (Ja, das gilt auch für Menschen mit Behinderung).

Und in der besagten Richtlinie ist auch die Neigung des Kennzeichens klar definiert.

Hier für Menschen, die lesen können:
653B3E67-4A25-4E23-8160-78119B4E6B06.jpeg
Und hier für Menschen, mit Behinderung:
D5FFB236-02A2-48B1-880A-7B6680567F00.jpeg
 
Also erstmal steht FZV für "Fahrzeug-Zulassungsverordnung", was eben genau kein Gesetz ist. Aber an dieser Stelle sei das erstmal akademische Haarspalterei.

Wenn du die Verordnung mal ganz gelesen hättest, so wie du es vorgeschlagen hast, findest du bei der Erwähnung von 2009/62/EG in Abs. 6.2. den Zusatz "in der jeweils geltenden Fassung". Es gibt keine gültige Fassung von 2009/62/EG.
 
Die FZV ist geltendes Gesetz. Und wenn dort steht, dass das Anbringen des Kennzeichen nach der Richtlinie 2009/62/EG erfolgen muss, ist das ebenfalls geltendes Recht (Ja, das gilt auch für Menschen mit Behinderung).

Und in der besagten Richtlinie ist auch die Neigung des Kennzeichens klar definiert.

Hier für Menschen, die lesen können:
Anhang anzeigen 77216
Und hier für Menschen, mit Behinderung:
Anhang anzeigen 77217
Für nen Polizisten ist deine Wortwahl echt aller unterste Schublade.
 
Wenn schon Haarspalterei, dann richtig:
Eine Verordnung stellt selbstverständlich ein Gesetz dar. Jedoch zu differenzieren vom formellen Gesetz, da eine Verordnung nicht vom Bundesrat verabschiedet wird.
Unterm Strich ist es geltendes Recht.

2009/62/EG ist die aktuelle Richtlinie, die die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen regelt. Punkt.
 
interessiert diese Haarspalterei hier irgendjemanden? Außer vielleicht die Leute, die heute Langeweile haben und zanken wollen. Keine Kinder oder Ehefrau zur Verfügung?
 
Ich find das aber immer noch total abgefahren, wie man als Polizist mit keinem Wort darauf eingehen muss, dass die Grundlage des Handelns seit 6 Jahren nicht mehr gültig ist. Das sorgt sicher für Respekt in der Bevölkerung.

Da das als OWI allerdings eh nur 10 EUR sind, überleg ich mir das anhand der Tageslaune, ob ich gegen den Bescheid Widerspruch einlege. Vor Ort zücke ich wie alle anderen meinen Innensechskant und stell das ein, bis der Beamte glücklich ist.
 
Vor Ort zücke ich wie alle anderen meinen Innensechskant und stell das ein, bis der Beamte glücklich ist.
Das kann ich leider nicht. Der KH von R&G ist fix.
Bei mir messen sie aber immer zuerst den Abstand zw. den Blinkern, da die MotoGadget BlazePIN sehr kurz sind. Stellen dann aber frustriert fest, dass es doch 180mm sind ;)
 
Das kann ich leider nicht. Der KH von R&G ist fix.
Bei mir messen sie aber immer zuerst den Abstand zw. den Blinkern, da die MotoGadget BlazePIN sehr kurz sind. Stellen dann aber frustriert fest, dass es doch 180mm sind ;)
Naja, dann reuig zeigen, damit man dich weiterfahren lässt und die Diskussion für Tage mit schlechtem Wetter aufsparen. ;)
 
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