Also ich komme aus NRW und hier gilt keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktsperre. Erlaubt sind Aktivitäten im Freien sofern alleine oder höchstens zu zweit. Es gibt auch keine Umkreisbegrenzung. Sport und Aktivitäten an der frischen Luft sind unter diesen Bedingungen weiter erlaubt. Und darunter fällt auch alleine (oder zu zweit) Motorrad fahren. Soweit die Regelung hier, wie das in anderen Ländern ist weiß ich nicht.
Ich würde das Thema nochmal etwas gerne vertiefen. Nach den Worten unserer Kanzlerin geht es ja in erster Linie darum Gruppenbildung zu vermeiden. Soweit ja auch verständlich und ein absolutes Muss. Ich hatte es eigentlich ähnlich Verstanden wie du auch: Aktivität alleine oder maximal zu Zweit sind weiterhin möglich.
Das was mich etwas unsicher werden lässt ist der nachfolgende Punkt 4. Hier steht nicht Aktivität sondern Bewegung. Klar würde ich mich mit meinem Motorrad zusammen bewegen, aber ich denke es ist eher die körperliche Bewegung gemeint.
Da ja jetzt Bußgelder von bis zu 25.000 € im Raum stehen bzw. eine neue RSV 1100 (für die ich das Geld lieber ausgeben würde)
wüsste ich es doch gerne genau.
Text bezieht sich BAWÜ:
1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Gruß Stevie